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VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG BETREUUNGSVERFÜGUNG

SICHERLICH WOLLEN SIE ZU JEDER ZEIT UND IN JEDEM ALTER SELBSTBESTIMMT LEBEN?

Hierfür gibt es viele Möglichkeiten die richtigen Weichen zu stellen.

Wir beraten Sie rund um das Thema Vorsorge, damit Sie alle Entscheidungen hierfür selbst und gut überlegt treffen können, denn die wichtigste Aufgabe ist die ganz auf Sie abgestimmte und individuelle, persönliche Beratung zur Vorsorge, gemäß Ihrem Willen und Ihren Wünschen!

WAS IST EINE VORSORGEVOLLMACHT?

Mit der Vorsorgevollmacht beauftragen Sie die Person Ihres Vertrauens mit weitgehenden Befugnissen in vielen Bereichen Ihres Lebens – z.B. als Vertreter/in bei Behörden, Banken und Gerichten bis hin zu Fragen der Gesundheitsvorsorge.

WAS IST EINE PATIENTENVERFÜGUNG

Mit der Patientenverfügung legen Sie die von Ihnen gewünschte medizinische Behandlung fest. Die Verfügung kommt dann zum Einsatz, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind die Tragweiten der ärztlichen Behandlungen zu erfassen oder wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können

WAS IST EINE BETREUUNGSVERFÜGUNG

Mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihr/e Betreuer/in sein soll. Diese Person/en entscheidet/n in Ihrem Sinne gemäß Ihrem Willen

WICHTIG UND GUT ZU WISSEN
WENN KEINE VORSORGEVOLLMACHT ODER PATIENTENVERFÜGUNG VORLIEGT, WAS PASSIERT DANN?

Ohne eine vorliegende Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestimmen, da der/die Ehepartner/in nicht automatisch eine Entscheidungsbefugnis oder ein Vertretungsrecht für Sie haben. Es ist also enorm wichtig Ihre/n Partner/in oder Angehörige/n mit der entsprechenden Entscheidungsbefugnis zu betrauen und mit einzubeziehen, um im Notfall in Ihrem Sinne zu agieren und zu entscheiden. Denn nur eine konkret und spezifisch gut formulierte Patientenverfügung gewährleistet hier Klarheit für Ihre Vertrauensperson/en und Sie selbst.

Wichtige Hinweise

  • Ihre Vertrauensperson/en MUSS/MÜSSEN Ihre Vorsorgeunterlagen im ORIGINAL besitzen!
  • Zum Zeitpunkt der Ausstellung Ihrer Vorsorgeunterlagen müssen Sie geschäftsfähig sein!

KANN MAN IN EINER VORSORGEVOLLMACHT MEHRERE PERSONEN BEVOLLMÄCHTIGEN?

Dies ist grundsätzlich kein Problem, wichtig ist nur, dass Sie den Personen klar definiert ihren Bereich zuordnen, wie beispielsweise Person A kümmert sich um Ihre Gesundheitsfragen und Person B um Ihre finanziellen Angelegenheiten.

MUSS MAN DIE VORSORGEVOLLMACHT NOTARIELL BEGLAUBIGEN LASSEN?

Nein, eine notarielle Beglaubigung ist für die Vorsorgevollmacht nicht nötig. Es sei denn, es geht um Grundstückseigentum oder um eigene Wirtschaftsunternehmen, hier wäre dann eine öffentliche Beglaubigung notwendig. Diese kann in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen durch die entsprechenden Behörden erbracht werden und muss von einem Notar beglaubigt werden. Auch bei Vollmachten über Bankgeschäfte kann die Unterschrift durch einen Notar sinnvoll sein. Eine Depotvollmacht über Ihr Konto regeln Sie sicherheitshalber direkt mit Ihrem Kreditinstitut, damit im Ernstfall der Bevollmächtigte sofort auf Ihr Konto zugreifen kann.

MUSS MAN DIE VORSORGEVOLLMACHT BEIM HAUSARZT HINTERLEGEN?

Nein, Ihr/e Hausarzt/Hausärztin muss Ihre Vorsorgevollmacht nicht unbedingt in Ihrer Patientenakte führen. Wenn Sie dies dennoch möchten, sprechen Sie Ihr/e Hausarzt/Hausärztin einfach darauf an.

WIE LANGE IST MEINE VORSORGEVOLLMACHT GÜLTIG?

Wenn nicht anders eingetragen, gilt die Vollmacht bis zum Tod des Vollmachtgebers. Es ist möglich, dass Sie Ihre Vollmacht zeitlich eingrenzen oder die Gültigkeit über den Tod hinaus präzise definieren.

KANN ICH MEINE VORSORGEVOLLMACHT WIDERRUFEN?

Ja, Sie können Ihre Vorsorgevollmacht zu jeder Zeit widerrufen und somit Ihrer/Ihrem Vollmachtinhaber/in die Vollmacht entziehen. Dabei ist zu beachten, dass Sie alle ausgestellten Exemplare einholen und vernichten! Trifft der Fall Ihres Widerrufes ein, gilt es, dass Sie zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig sind und keinerlei körperliche oder geistige Einschränkungen haben.

GENÜGT ES WENN ICH EINE GENERALVOLLMACHT AUSSTELLE?

Dies ist zwar grundsätzlich möglich, deckt aber oftmals nicht alle wichtigen Bereiche ab. Es ist besser bestimmte Berechtigungen klar und exakt zu formulieren, damit unter anderem wichtige Bereiche wie Operationen, Heilbehandlungen, geschlossene Unterbringung, Reanimation, künstliche Beatmung etc. festgelegt sind

SIE KÖNNEN, WENN SIE MÖCHTEN

Ihre Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) hinterlegen: https://zvr-online.bnotk.de/zvr/registrierung/dateneingabe.xhtml

NOTVERTRETUNGSRECHT FÜR EHEPAARE
– NEUES GESETZ AB 01.01.2023 –

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:

Ohne Vollmacht durften nicht einmal Ehepartner im Notfall Entscheidungen füreinander treffen. Denn eine gegenseitige gesetzliche Vertretung der Ehegatten gab es bisher in Deutschland nicht. Doch das ändert sich mit dem am 01.01.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Nun sieht das BGB ein gesetzliches Vertretungsrecht der Ehegatten für Notfälle vor. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner haben im Ernstfall folgende Rechte:

  • Sie dürfen in Untersuchungen, ärztliche Behandlungen sowie Heilbehandlungen einwilligen.
  • Sie haben ein Recht darauf, ärztliche Untersuchungen sowie Eingriffe abzulehnen.
  • Sie können ärztliche Aufklärungen entgegennehmen.
  • Sie dürfen Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge zu einer Pflege- und Rehabilitationseinrichtung abschließen und durchsetzen.
  • Sie entscheiden über freiheitsentziehende Maßnahmen sowie Unterbringung. Die Dauer ist hierbei auf sechs Wochen begrenzt.
  • Sie dürfen Ansprüche geltend machen, die aus Anlass der Erkrankung entstanden sind (Bsp. Schmerzensgeld).
  • Sie sind von der Schweigepflicht entbunden und erhalten somit Informationen von den behandelnden Ärzten und Therapeuten.


Das neue Vertretungsrecht gilt jedoch nicht immer!
Zum Beispiel gilt es dann nicht, wenn Sie als Ehepaar getrennt leben oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass Sie es ablehnen.
Quelle: www.afilio.de

Zum 1. Januar 2023 trat eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Teil dieser Neuregelung wird die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Ehegatten und Lebenspartner in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge sein (§ 1358 BGB), wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr regeln kann.

Bisher darf ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügt, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthält, oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer des anderen Ehegatten bestellt wurde. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGBgibt den Ehegatten nun für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gilt.

Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Arzt oder der Ärztin festgelegt. Für diese Zeit ist dieser von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehepartner des Patienten entbunden. Sollte ein Ehepaar nicht wollen, dass der andere Ehegatte ein solches Recht ausübt, kann er dem ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten beispielsweise getrennt leben, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.

SIND VORSORGEVOLLMACHTEN UNTER EHEGATTEN WEITER SINNVOLL?

Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der offenen rechtlichen Fragen einerseits und der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie die zeitliche Befristung andererseits, sollten Ehepaare autonom in weiser Voraussicht handeln und weiterhin an eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung denken, welche sinnvoll sind und ihren Hausarzt davon in Kenntnis setzen.

Zum einen bezieht sich das neue Ehegattenvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht abgedeckt. Dies muss daher auch zukünftig in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zum anderen besteht dieses Notvertretungsrecht nur für maximal 6 Monate. Sollte der betroffene Ehegatte nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und liegt keine Vollmacht vor, muss ein Betreuer bestellt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird sowohl der Bereich der Gesundheitssorge als auch der Bereich der Vermögenssorge abgedeckt. Mit ihr hat der Vertreter die Möglichkeit, sämtliche notwendigen Handlungen für denjenigen vorzunehmen, der die Vollmacht erteilt hat. Eine notarielle Generalvollmacht deckt meist nur der Bereich der Vermögenssorge ab. Wenn jedoch die Gesundheitssorge hier nicht übertragen wird, muss dafür beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden.

Quelle: https://www.rosepartner.de/

VORSORGEVOLLMACHT FÜR IMMOBILIENBESITZER

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:

Eine gewöhnliche Vorsorgevollmacht reicht für Immobilienbesitzer nicht aus. Sie brauchen entweder eine notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht – und müssen in Ihrer Vorsorgevollmacht klar festlegen, dass Ihr Stellvertreter in Ihrem Namen Immobilien- und Grundstücke veräußern darf. Noch ist Ihre Vorsorge für Immobilienbesitzer nicht abgeschlossen.

WER ERBT DAS IMMOBILIENVERMÖGEN DES ERBLASSERS?

Ohne Testament
Wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. So können mehrere Erben eine Immobilie erben und es entsteht eine Erbengemeinschaft. Dabei spielt der Pflichtteil eine wichtige Rolle – dieser berücksichtigt Ehepartner, Kinder, Enkelkinder und Eltern des Vererbenden (in dieser Reihenfolge).

Mit Testament
Wenn der Erblasser ein Testament verfasst hat, erhält der darin eingesetzte Erbe die Immobilie/n. Der Erblasser muss eine oder mehrere Immobilien jedoch nicht an einen bestimmen Erben übertragen – dann entsteht bei mehreren Erben trotz Testament -eine Erbengemeinschaft.

Übrigens: Eine Erbengemeinschaft wird auch als Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet. In einer solchen Gemeinschaft gehört jeder Erbbesitz allen gemeinsam – und alle Entscheidungen müssen einstimmig oder mehrheitlich getroffen werden.

WELCHE RECHTE HAT DER VERBLEIBENDE EHEPARTNER?

Der überlebende Ehepartner hat ausschließlich ein Vorrecht an der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Immobilie. In diese kann sich der Ehepartner zum Beispiel ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch einräumen lassen, wenn er die Immobilie aus finanziellen Gründen nicht übernehmen kann – allerdings muss der Ehepartner solche Rechte gegenüber anderen Erben ausgleichen.

WARUM BRAUCHEN IMMOBILIENBESITZER EIN TESTAMENT?

Eine Immobilienvererbung ohne letztwillige Verfügung ist selten zu empfehlen. Vor allem ein Aufteilen oder eine Einzelnutzung einer Immobilie ist schwierig – während ein Erbfolger in der Immobilie vielleicht selbst wohnen möchte, würde ein anderer die Immobilien am liebsten vermieten und ein dritter die Immobilie verkaufen.
Ohne Testament sind Erbstreitigkeiten bei Immobilien vorprogrammiert
und im schlimmsten Fall droht eine Zwangsversteigerung. Erblasser können das mit einem Testament nicht nur vermeiden, sondern durch eine Schenkung außerdem Erbschaftssteuer sparen.

Übrigens: Eine Alternative zum Testament ist der Erbvertrag – das ist zum Beispiel für unverheiratete Paare sinnvoll, die kein gesetzliches Erbrecht haben.
Ein Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden.

WICHTIGE UND NÜTZLICHE INFORMATIONEN ZUR VERERBUNG IHRER IMMOBILIE(N)

MEIN KIND WIRD / IST 18 JAHRE

Grunge Stempel rot VOLLJÄHRIG

WAS ÄNDERT SICHT RUND UM DAS THEMA VERFÜGUNGEN UND VOLLMACHTEN?

  • Mit Beginn der Volljährigkeit endet die vollumfängliche, gesetzliche Vertretung der Eltern.
  • Um in Notfällen einen handlungsfähigen Vertreter zu haben, sollte sich Ihr Kind rechtzeitig um hierfür nötige Vollmachten kümmern.
  • Sinnvoll ist eine Vorsorgevollmacht: Diese ermöglicht etwa die Schweigepflichtentbindung beim Arzt sowie das Entgegennehmen der Post.
  • Mit einer Patientenverfügung kann Ihr volljähriges Kind festlegen, wie es bei bestimmten Krankheitsfällen behandelt werden möchte und ob es eine Organspende sowie lebenserhaltender Maßnahmen wünscht.

 

BRAUCHT MEIN KIND EINE PATIENTENVERFÜGUNG UDN EINEN ORGANSPENDEAUSWEIS?

Bis zum 18. Lebensjahr können Sie als Eltern über Behandlungsmöglichkeiten Ihrer Kinder bestimmen. Danach sollten sich auch junge Erwachsene über eine Patientenverfügung Gedanken machen.

In einer Patientenverfügung werden beispielsweise Anweisungen über

  • Behandlungen bei bestimmten Krankheitsfällen hinterlegt,
  • schlimmstenfalls auch über das Abschalten lebenserhaltender Maßnahmen
  • sowie die Organspende


Liegt keine Patientenverfügung vor, versuchen Ärzte, bei den Angehörigen den nachgewiesenen, mutmaßlichen Patientenwillen zu erfahren. Lässt sich dieser nicht ermitteln, zum Beispiel weil man das Thema nicht in der Familie besprochen hat, liegt die Entscheidung beim Arzt. Liegen hingegen eine Patientenverfügung sowie ein Organspendeausweis vor, hilft dies allen Beteiligten.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de

DIGITALE VORSORGE, DIGITALER NACHLASS

WAS PASSIERT MIT MEINEN DATEN?

Vorbeugen mit einer Vollmacht: Sie regelt was passiert, wenn Sie durch Krankheit oder Tod Ihre Online-Accounts nicht mehr verwalten können.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:

  • Regeln Sie rechtzeitig, wer sich um Ihre digitale Vorsorge und Ihr digitales Erbe kümmern soll und legen Sie fest, was mit Ihren einzelnen Konten und Daten passieren soll, wenn Sie sich nicht mehr darum kümmern können.
  • Es ist sinnvoll, eine Person des Vertrauens mit allen Aufgaben rund um Ihr digitales Leben zu betrauen. Halten Sie dies schriftlich in einer Vollmacht fest.
  • Erstellen Sie zudem eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Kennworten für Ihre Vertrauensperson.

 

WICHTIGE UND NÜTZLICHE INFORMATIONEN ZUR VERERBUNG IHRER IMMOBILIE(N)

BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG VON PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN

SIE BRAUCHEN MAL WIEDER ETWAS ZEIT FÜR SICH?

SIE BRAUCHEN HILFE UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER BEANTRAGUNG DES PFLEGEGRADES ODER VON HILFSMITTELN?

WIR SIND FÜR SIE DA!

Das Betreuen und die Pflege eines Angehörigen, ist mit immens hohen psychischen und physischen Belastungen verbunden. Somit rücken Ihre eigenen Bedürfnisse meist in den Hintergrund. Zu der zeitintensiven Beanspruchung kommt oft noch die Sorge um den geliebten Menschen verbunden mit umfangreicher Bürokratie und oftmals finanziellen Problemen, denn Pflege bedeutet auch meist eine hohe zusätzliche Kostenbelastung. Mit all diesen Faktoren fühlt man sich als pflegende/r Angehörige/r schnell “mit dem Rücken an der Wand“. Hier gilt es, dass Sie in der Selbstfürsorge für sich stehen und die Unterstützung annehmen, die Ihnen die Pflegekasse bietet.

Wir helfen Ihnen, sich in den vielfältigen Angeboten der unterstützenden Entlastungsmöglichkeiten zurecht zu finden und beraten und unterstützen Sie umfangreich, damit Sie trotz der großen Belastung selbst gesund bleiben. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Beantragung eines Pflegerades und/oder von zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln.

Welche Möglichkeiten gibt es für Sie als pflegende/r Angehörige/r?

Etwas Entspannung bzw. eine kleine Auszeit vom Tages- und Nachtrhythmus
-Teilstationäre Versorgung-
Unter einer teilstationären Pflege/Versorgung versteht man die stundenweise Betreuung im Tagesverlauf in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung. Die pflegebedürftige Person wird morgens abgeholt und nachmittags wieder nach Hause zurückgebracht.

Tagespflege
Die Tagespflege können Sie des Öfteren in Anspruch nehmen, um z.B. arbeiten zu gehen, Ihren eigenen Interessen nachzugehen oder Besorgungen und Einkäufe zu erledigen. Ihr/e Angehörige/r wird in der Zwischenzeit vom Fachpersonal der entsprechenden Einrichtung versorgt und rundum betreut.

Nachtpflege
Um Ihren eigenen Schlaf einmal wieder zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, dass Ihr/e Angehörige/r in einer geeigneten Einrichtung schläft.

Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege umfasst ein Kontingent von max. 56 Tagen im Jahr. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung des Patienten/der Patientin. Jedoch gibt es eine Höchstgrenze von aktuell 1.774 Euro im Jahr. Meist ist dieser Betrag vor Erreichen der 56 Tage oftmals ausgeschöpft.

Wann kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Ab dem Pfleggrad 2 kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn z.B. die häusliche Pflege durch Sie als pflegende/r Angehörige/r partiell oder nicht im vollen Umfang erbracht werden kann.

Urlaub
Sie wünschen sich selbst mal wieder einen Urlaub, um Ihre Akkus aufzuladen und Kraft zu tanken? Um Sie für diesen Zeitraum zu entlasten, kann Ihr/e Angehörige/r bei bestätigter Pflegebedürftigkeit auf Kosten der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Pflegeinrichtung untergebracht werden. Gleiches gilt bei einer Erkrankung von Ihnen selbst und andererseits kann auch für die Verhinderungspflege (Leistung der Pflegeversicherung) eine Haushaltshilfe in den Haushalt Ihrer pflegebedürftigen Person kommen.

Reha – Kuraufenthalt
Zur Unterstützung und Erhaltung Ihrer Gesundheit können Sie bei der Kranken- und Pflegekasse einen Kuraufenthalt beantragen. In einer solchen Maßnahme geht es darum, dass man Sie aus Ihrem stressigen Alltag herausholt, Sie Zeit für sich selbst finden, zur Ruhe kommen und gegebenenfalls therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen können. Im Allgemeinen erstreckt sich eine Rehamaßnahme über einen Zeitraum von drei Wochen, sollte sich aber während des Aufenthaltes herausstellen, dass diese Zeit zur Verbesserung Ihres Allgemeinzustandes nicht ausreicht, beantragt der behandelnde Arzt für Sie eine Verlängerung.

Hilfreiche und unterstützende Links

NOTFALLPASS

NOTFALLPASS – WICHTIG FÜR JEDEN!

Unser Notfallpass ist ein wichtiges Dokument, das Ärzte, Ersthelfer und Rettungskräfte im Falle eines Unfalls mit allen wichtigen Informationen über Sie (Patient/in) versorgt.

Gerade Patienten/Patientinnen, die an chronischen Erkrankungen wie beispielsweise an Asthma, Epilepsie oder an Herzproblemen leiden, werden von ihrem behandelnden Arzt oft aufgefordert, ein solches Dokument bei sich zu tragen. Unser Modell des Notfallpasses, enthält alle wichtigen Daten über Sie als Patient/Patientin, damit im Notfall immer die richtigen Schritte für Sie eingeleitet werden können.

Unser Notfallpass ist in der Größe A6 leicht ausfüllbar und käuflich zu erwerben.

Eine Digitalisierung auf Chipkarte (Scheckkartenformat/ISO Standard 7810 [86 x 54 x 0,76 mm]) ist ebenfalls möglich und käuflich zu erwerben.

Sprechen Sie uns an, gerne füllen wir dies für Sie oder mit Ihnen gemeinsam aus.

PFLEGEGRADBEANTRAGUNG
BEANTRAGUNG REHAMAßNAHMEN

BEANTRAGUNG EINES PFLEGEGRADES?

Um Leistungen von der Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse zu erhalten, muss eine Pflegebedürftigkeit anerkannt sein.

Dafür müssen Hilfe- und Pflegebedürftige einen Pflegegrad beantragen.

Eine Einstufung und Prüfung erfolgt durch eine Begutachtung des MDK, bei der ein Gutachter den Grad der Pflegebedürftigkeit überprüft.

Auf der Basis des vom Gutachter erstellten Pflegegutachtens entscheidet die Pflegekasse, welcher Pflegegrad anerkannt wird. Sie erfahren das Ergebnis schriftlich per Bescheid.

Das Vorgehen gilt sowohl für den Erstantrag als auch für eine spätere Folgebegutachtung.

Hierbei unterstützen und beraten wir Sie persönlich und vollumfänglich und helfen gegebenenfalls auch bei Widerspruchsverfahren.

BEANTRAGUNG EINER REHAMAßNAHME

Die Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme zielt darauf ab, eventuelle „Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit“ zu beseitigen, beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ zu verhindern oder hinauszuschieben.

Wir wägen in einem ersten, gemeinsamen Gespräch mit Ihnen genau ab, welche Maßnahme bei welchem Kostenträger (Deutsche Rentenversicherung oder Krankenkasse) die sinnvollste für Sie ist.  

Wenn Sie eine Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie zuerst mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt darüber sprechen. Diese oder dieser prüft dann, ob eine Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist. Der zuständige Sozialversicherungsträger entscheidet über die Bewilligung der Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme.

Hierbei unterstützen und beraten wir Sie persönlich und vollumfänglich im Vorfeld bei den nachfolgenden Punkten:

  • Erstberatung, Besprechung Ihrer Diagnosen und Reha-Ziele
  • Unterstützende Informationen direkt für Ihren Arzt zum Ausstellen des entsprechenden Attestes
  • gemeinsames Ausfüllen des Formulars G0100 (Deutsche Rentenversicherung) oder des Attestes 61 (Krankenkasse) – auch online
  • Beratung und Unterstützung bei Widerspruchsverfahren
  • Erstellung Ihrer “persönlichen Reha-Akte“ – auch digital per Chipkarte

EUROPÄISCH ZERTIFIZIERTE
TESTSTELLE

VERDACHT AUF COVID-19? WIR SIND FÜR SIE DA!

Ihre Vorteile

  • Ergebnis liegt in nur 15 Minuten vor, Ausstellung eines Attestes ist möglich
  • Unsere Testungen werden ausschließlich durch unser medizinisch geschultes Fachpersonal vorgenommen.
  • Unsere verwendeten Testkassetten und Medizinprodukte (BfArM) sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel getestet, geprüft und zugelassen und erfüllen die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Zusammenarbeit mit dem Robert-Koch-Institut erstellten Vorgaben für Anti-Gen Schnelltests Schnelltest-Testergebnis auf Covid-19.

Positiv getestet! Was nun?

Bei positivem Antigen-Schnelltest führen wir direkt im Anschluss an das Schnelltestergebnis einen PCR-Test durch! Sprechen Sie unmittelbar nach dem positiven Testergebnis mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Unser Testsortiment

Wichtig zu wissen

Quelle: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
Link: https://www.zusammengegencorona.de/faktenbooster

Die Kosten für anlasslose Tests werden nicht mehr erstattet. Aber einige Personen bekommen weiterhin kostenlose Bürgertests: z.B. Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen / medizinischen Einrichtungen, wie Krankenhäuser oder Reha Kliniken. Menschen, die einen Test zur Beendigung Ihrer Isolation benötigen, werden nach neuer Testverordnung nicht mehr kostenlos „freigetestet“, da Hessen keine Absonderungspflicht mehr anordnet.

Weitere Infos hierzu finden Sie unter: https://www.zusammengegencorona.de/

Hilfreiche und unterstützende Links